Leistung

§57a Begutachtung

Die wiederkehrende Begutachtung nach §57a KFG wird im Betrieb durchgeführt. Fahrzeug wird abgeholt, begutachtet und mit Gutachten und Plakette zurückgebracht.

Umfang

  • Prüfung von Bremsanlage, Fahrwerk, Beleuchtung, Abgas und Karosserie
  • Abgasmessung für Benzin- und Dieselfahrzeuge
  • Elektronische Datenübermittlung, Gutachten in Papierform
  • Kleine Mängel können nach Freigabe direkt behoben werden

Fälligkeit: erstmals nach 3 Jahren, dann nach 2 Jahren, danach jährlich.

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